Satzung des Gaudi-Club Ober-Ohmen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gaudi-Club Ober-Ohmen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Mücke, Ortsteil Ober-Ohmen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck und Ziel des Vereins ist es, Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern. Hierzu werden entsprechende Veranstaltungen besucht. Ziel ist eine vernünftige Freizeitgestaltung, die es jedem Einzelnen ermöglicht sich in eine Gemeinschaft einzuleben, wo er sich selbst verwirklichen kann.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die in Ober-Ohmen wohnhaft ist oder war. Des Weiteren auswärtige Personen, die eine enge Beziehung zum Verein haben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der ohne Begründung ergehen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Gaudi-Clubs teilnehmen. Näheres regelt der Vorstand. - Pflichten
Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch seine Mitgliedschaft, aktiv an der Gestaltung des Vereinslebens mitzuarbeiten.
Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es die Geselligkeit pflegt, und die Kameradschaft unterstützt
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Spenden
Geld- und Sachspenden sind freiwillige Leistungen durch Personen, Firmen und Unternehmen, die keine Mitgliedschaft anstreben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Rechner
- Schriftführer
- 3 Beisitzer (Ausschuss für Organisation und Zusammenarbeit)
Jeder der unter Ziffer 1.-3. genannten ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstand im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschlusses des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Gemeinde Mücke unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso wie zur Auflösung des Vereins, nötig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Die Tagesordnung
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens bis zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.
§18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren. Jeweils zwei Personen vertreten gemeinsam. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Fall der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins zur Durchführung einer geselligen Veranstaltung verwendet.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2011 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.